Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
der Kremerdruck GmbH, Lindlar

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese Bedingungen zugrunde. Es werden keine anderen Auftrags- bzw. Einkaufsbedingungen akzeptiert. Diese Bedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Geltungsbereich

1. Sämtliche Aufträge und Lieferungen – auch alle Folgeaufträge – werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, unvorhersehbarer Mehrzeitaufwand, der sich bei der Datenübernahme ergibt, wird zu Selbstkosten extra berechnet und auch ohne schriftliche Vorankündigung vom Auftraggeber akzeptiert. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten in EURO ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die schon zum Zeitpunkt der Anfrage veranlasst sind, werden berechnet – auch dann, wenn es nicht zum Auflagendruck kommt. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlicher großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht innerhalb 14 Tagen, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftagnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Bei verzögerter Rücksendung von Korrekturabzügen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Verlangt der Auftraggeber weitere Korrekturabzüge oder Probeandrucke, so entbindet er damit den Auftragnehmer automatisch vom ursprünglich vereinbarten Liefertermin.

3. Gerät der Auftagnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Datenlieferung/Datensicherung

1. Für Mängel, die auf Datenübertragungsfehlern beruhen, übernehmen wir keine Haftung.

2. Wir übernehmen keine Garantie für die Integrität der Datenträger und für Datensicherheit. Der Auftraggeber sollte ausschließlich Kopien zur Verfügung stellen.

3. Vom Auftraggeber verschuldete digitale Fehldrucke bzw. -belichtungen infolge nicht korrekter oder unvollständiger Daten werden in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber wird über Fehler und absehbare Probleme unterrichtet, sofern sie vor der Ausgabe festgestellt werden. Eventuell erforderliche Korrekturen werden, auf Wunsch und soweit dies dem Auftragnehmer möglich ist, unter Berechnung des Aufwandes durchgeführt.

4. Eine Haftung für Mängel, die durch Software-Fehler der vom Auftragnehmer eingesetzten Software verursacht wurden, erfolgt nur insoweit, als vom Programmhersteller oder dem Vorlieferanten Schadenersatz geleistet wird.

5. Der Kunde übernimmt die Haftung für Schäden; die durch die Anlieferung virenverseuchter bzw. systemgefährdender Daten und Datenträger entstehen.

VII. Rechte an generierten Daten/Prüfungspflicht

1. Wir behalten uns alle Rechte an von uns erstellten Daten und Vorlagen vor. Die ursprüngliche elektronische Aufzeichnung bleibt Eigentum des Auftraggebers. Die Arbeitsweise bleibt ausschließlich uns vorbehalten, ebenso die Wahl der Arbeits-Programme, Datenträger sowie weiterer Hilfsmittel.

2. Wir haften nicht für die vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich oder fernmündlich aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber hat nach erfolgter Datenübernahme eine nochmalige Kontrollpflicht aller Teile. Verzichtet er hierauf, so entbindet er damit den Auftragnehmer von jeglicher Haftung etwaiger übersehener Übertragungsfehler.

3. Werden von uns erstellte Daten oder Filme zur Weiterverarbeitung geliefert, so hat der Auftraggeber diese auf jeden Fall nochmals zu überprüfen. Für durch nicht überprüfte Daten und Filme entstandene Folgekosten haftet allein der Auftraggeber oder sein Bevollmächtigter.

VIII. Beanstandungen, Auflage

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. Jede Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Mündliche Reklamationen haben keinerlei Wirksamkeit.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftagnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. §361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können gewisse Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck bzw. zwischen Bildschirmdarstellung und Auflage.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz auf 15%, ebenso bei Auflagen bis 1000 Stück. Berechnet wird stets die gelieferte Menge.

IX. Verwahren, Versicherung, Eigentum

1. Vorlagen, Rohstoffe, Datenträger, Druckfilme und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

4. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Betriebsgegenstände (Filme, Klischees, Prägestempel, Lithographien, Montagen, Druckplatten, Dateien) verbleiben in dessen Eigentum, auch dann, wenn sie gesondert berechnet wurden. Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf Herausgabe der von ihm zur Verfügung gestellten ursprünglichen Teile.

X. Periodische Arbeiten

1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

XI. Urheberrecht/Impressum

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter oder Datenrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

2. Der Auftragnehmer kann auf allen Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand August 2002